§ 1 Auftragsgegenstand
1.1 Der Auftraggeber (kurz AG) beauftragt den Auftragnehmer (kurz AN) mit den Arbeiten gemäß beiliegender BAB auf Grundlage dieses Auftrages.
1.2 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in der nachstehend genannten Reihenfolge (bei widersprechenden Regelungen hat die Regelung des jeweils vorher gereihten Dokuments – mit Ausnahme der Anwendungsfälle gemäß Punkt 1.3 – Vorrang) aus:
1.3 Bei Abweichungen zwischen den Planunterlagen und der BAB hinsichtlich Ausführung bzw. Ausstattung ist die BAB, bei Abweichungen in Maßangaben sind die Ausführungspläne maßgebend.
1.4 Von der BAB darf der AN abweichen, wenn dies durch behördliche Auflagen oder aus technischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist und wenn dadurch keine Wertminderung eintritt und die Abweichung dem AG zumutbar ist.
1.5 Der AN kann die in der BAB angeführten Produkte durch optisch ähnliche und qualitativ zumindest gleichwertige Produkte ersetzen, wenn dadurch keine Wertminderung eintritt.
1.6 Der AG trägt alleine die Verantwortung bzw. das Risiko und die Kosten für die rechtzeitige Erwirkung eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen.
§ 2 Erfüllungsort
Der AN erbringt seine Leistungen ausschließlich an dem im Punkt „Auftragsgegenstand“ im Auftrag definierten Erfüllungsort.
§ 3 Mitwirkungspflichten des AG
3.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der AG dem AN sämtliche Einreich- und Ausführungspläne in der letztgültigen Fassung zu übergeben.
3.2 Der AG hat dem AN jederzeit Zutritt zum Erfüllungsort zu gewähren und die von den Arbeiten betroffenen Räumlichkeiten am Erfüllungsort soweit zu räumen, dass die Durchführung der Arbeiten ohne zusätzlichen Aufwand gewährleistet ist.
3.3 Der AG hat dem AN Strom und Wasser am Erfüllungsort auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Übergabe/Übernahme
Die Übergabe des Auftragsgegenstands an den AG erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten. Ab diesem Zeitpunkt geht Gefahr und Zufall hinsichtlich des Auftragsgegenstandes an den AG über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.
§ 6 Zahlungsverzug
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. vereinbart. Sofern der AG seiner Zahlungsverpflichtung trotz 14-tägiger schriftlicher Nachfristsetzung durch den AN nicht nachkommt ist der AN weiters berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen und/oder von der weiteren Ausführung des Auftrages bei Geltendmachung entsprechender Schadenersatzforderungen (inkl. entgangenem Gewinn) Abstand zu nehmen.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Übergabe die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Auftrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
7.2 Die Gewährleistung wird nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Die Gewährleistungszeit beträgt 3 Jahre gerechnet ab Übergabe des Auftragsgegenstandes gemäß § 4.
§ 8 Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des AG – sofern diese nicht den Ersatz eines Schadens an einer Person betreffen – sind auf grob fahrlässiges Verhalten des AN beschränkt.
§ 9 Sonstiges
9.1 Der AN ist unwiderruflich zur Weitergabe (Subvergabe) von (Teil-) Leistungen an Subunternehmen seiner Wahl berechtigt.
9.2 Aufrechnung ist nur bei Zahlungsunfähigkeit des AN oder mit Gegenforderungen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AN stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom AN anerkannt worden sind.
9.3 Mehrere AG haften dem AN gegenüber zur ungeteilten Hand (solidarisch).
9.4 Die Force Majeure-Klausel über höhere Gewalt ist Bestandteil des vorliegenden Vertrags.
§ 10 Schlussbestimmungen:
10.1 Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung dieses Auftrages unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
10.2 Dieser Auftrag gibt alle Absprachen zwischen den Vertragsparteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen somit nicht. Sonstige früher zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes treten außer Kraft. Änderungen oder Ergänzungen dieses Auftrages und seiner Beilagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, vom Erfordernis der Schriftform wieder abzugehen.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Auftrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Auftrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung hat durch eine solche ersetzt zu werden, die ihr von der wirtschaftlichen Auswirkung her am nächsten kommt. Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, so rasch wie möglich Einigung über eine derartige Ersatzbestimmung zu erzielen